
Psychosoziale Prozessbegleitung
Seit dem 01.01.2017 gibt es die Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahrensrecht (§406g und §397a StPO). Als Betroffene einer Straftat haben Sie einen Anspruch auf diese Begleitung und Unterstützung.
Habe ich einen Anspruch?
Ein rechtlicher Anspruch besteht dann, wenn die Person minderjährig ist oder ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.
Bei erwachsenen Betroffenen muss eine besondere Schutzbedürftigkeit gegeben sein. Die ergibt sich beispielsweise durch die Folgen und Belastungen durch die Tat. Die Entscheidung über die Beiordnung liegt dann im Ermessen des Gerichts.
Einen Antrag auf Beiordnung können Sie zu jedem Zeitpunkt im Verfahren stellen. Einen Antrag können Sie an das zuständige Gericht an die Ermittlungsrichter*innen stellen. Dieser Antrag kann formlos sein. Wir können Sie bei der Antragsstellung unterstützen.
Unser Angebot
Information, Unterstützung und Begleitung im gesamten Verfahren von Anzeigenerstattung bis zum Abschluss des Prozesses.
• Unterstützung bei Antragstellung für die Beiordnung einer Psychosozialen Prozessbegleitung
• Verständliche Informationen zur Anzeigenerstattung und dem Verfahrensablauf
• Unterstützung und Vermittlung an weitere Unterstützung
• Vorbereitung auf die Hauptverhandlung (d.h. psychische Stabilisierung für ihre Zeuginnenaussage)
• Begleitung zur Polizei
• Begleitung zur Hauptverhandlung, auch während der Wartezeiten
• Gespräche nach der Aussage und nach Abschluss des Verfahrens
Psychosoziale Prozessbegleitung bietet keine rechtliche Beratung!
Grundlage der Arbeit sind die Qualitätsstandards zur Psychosozialen Prozessbegleitung (§2 und §3 PsychPbG).
Kosten
Bei einer Beiordnung durch das Gericht werden die Kosten von der Staatskasse getragen.